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§ 14c UStG,Rechnungskorrektur,Rückwirkung

Folgender Fall: Mandant (A) ist Bauunternehmer mit allen notwendigen Nachweisen seitens der Finanzverwaltung. A schreibt an Unternehmen (B) im Kj. 2022 zwei Abschlagsrechnungen mit 19 % Umsatzsteuer, da dieser keinen Nachweis zur Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen vorlegen kann. Im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung erhält B mit Wirkung zum 23.01.2023 einen Nachweis zur Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen. Weiterhin fordert B nun, dass A die Abschlagsrechnungen aus dem Jahr 2022 mit Wirkung (& Datum!!!) im Jahr 2022 korrigiert und die überzahlte Umsatzsteuer zurückzahlt. Meines Erachtens kann eine Rechnungsberichtigung nur zum aktuellen Zeitpunkt erfolgen, welche aber für den Unternehmer B ein rückwirkendes Ereignis darstellt. Bitte um kurze Stellungnahme!
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