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§ 13b UStG,Bauleistung,FSB

Unser Mandant erbringt Bauleistungen gem. § 13 b UStG (Einbau von Fenstern). Er hat einen Subunternehmer beauftragt der selbst Bauleistungen erbringt. Es liegt eine gültiger Nachweis vom Finanzamt vor, dass der leistende Unternehmer Bauleistungen gem. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG erbringt und daher die Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet wird. Nun wurde beim beauftragten Subunternehmer eine Betriebsprüfung durchgeführt. Das Finanzamt kam zu dem Ergebnis, dass die Rechnungen nicht nach § 13 b UStG ausgestellt werden dürfen sondern mit Umsatzsteuerausweis, da er nur Leistungen erbringt und kein Material verwendet wird. Er soll alle Rechnungen korrigieren und unser Mandant soll Umsatzsteuer i.H.v. 7.000 € zahlen. Die Rechnungen liegen alle über 500 €. Frage: 1. Ist es richtig, dass reine Bauleistungen (ohne Material) keine Leistungen nach § 13b UStG darstellen? Wenn ja, in welcher Gesetzesvorschrift ist das zu finden? 2. Gibt es eine Vertrauensschutzregelung bei Vorliegen der Freistellungsbescheinigung nach § 48b Abs. 1 Satz. 1EStG?
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