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§ 13b UStG,Steuerschuldnerschaft,Finanzholding

Eine deutsche vermögensverwaltende GmbH (kein U-Signal beim Finanzamt gesetzt, keine USt-ID vergeben) hat als einzige Tätigkeit die Verwaltung des eigenen Vermögens, insbesondere Aktien und Optionsgeschäfte. Dazu hat die GmbH Leistungen von einer im EU-Gemeinschaftsgebiet ansässigen Limited in Anspruch genommen. Die Rechnung kam aus Zypern, es wurden 19 % USt abgerechnet. Dabei handelt es sich um Wissensvermittlung, welche als Onlineveranstaltung erbracht wurde. Das Finanzamt möchte den Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG, also an dem Ort, wo die deutsche GmbH ihren Sitz hat (also Inland), bestimmen. Damit soll das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b Abs. 1 i.V.m. § 13b Abs. 5 UStG Anwendung finden mit der Folge, dass die dt. GmbH die Umsatzsteuer abzuführen hat. Die dt. GmbH hat kein U-Signal und auch keine USt-ID. Meine Würdigung ist bislang gewesen: Die Fortbildung wird für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen, da es sich bei dem Wertpapierhandel m.E. um keine umsatzsteuerliche Tätigkeit handelt. Der USt-Satz von Zypern liegt m.E. auch bei 19 %, und die Ltd. würdigt den Sachverhalt nach § 3a Abs. 1 UStG und rechnet mit der zypr. USt ab. Laut Kommentar zu § 3a UStG (Langer in Reiß/Krausel/Langer) ist seit dem 1.7.2011 unionsweit auch geregelt, wie zu verfahren ist, wenn der im Gemeinschaftsgebiet ansässige Leistungsempfänger gegenüber seinen Auftragnehmer keine USt-ID verwendet. In diesem Fall kann der leistende Unternehmer grundsätzlich davon ausgehen, dass sein Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist oder ein Unternehmer, der die Leistung für den nicht unternehmerischen Bereich bezieht, sofern keine anderen Informationen vorliegen. Dann bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 1 UStG, soweit kein Tatbestand des § 3a Abs. 3 bis 8, des § 3b UStG etc. vorliegt.
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