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Reverse-Charge-Verfahren,Leistungsempfänger,Ausschlussumsätze

Der Mandant C bezieht Leistungen der Firma Google aus Irland. Google weist in seiner Rechnung an den deutschen Unternehmer keine Umsatzsteuer aus und weist entsprechend den Regelungen des § 13b UStG darauf hin, dass der Empfänger Schuldner der Umsatzsteuer ist (Reverse Charge). Bei C handelt es sich allerdings um eine Physiotherapie-Praxis, welche nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. C tätigt lediglich steuerfreie Umsätze. Sehen wir es richtig, dass C jetzt die Umsatzsteuer, welche im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens angefallen ist, anmelden und, da C nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, auch bezahlen muss, oder gibt es hier eine andere Möglichkeit? Also dass Google z.B. die irische Umsatzsteuer (Sitz von Google bezüglich der Rechnungstellung) nachberechnet? Wie ist hier vorzugehen? Bisher wurde seit Jahren nichts gemacht!
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