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Bauwerk,Bauleistung,§ 13b UStG

Sehr geehrte Damen und Herren, mein Mandant ist Bauunternehmer (Einzelunternehmen, Bilanzierung, Soll-Versteuerung, Bescheinigung zum Nachweis der Steuerschuldnerschaft USt 1 TG liegt vor), der unter anderem auch Pool baut. Die Pools sind fest mit dem Grund und Boden verbunden und Kosten ca. 20.000 EUR. Für die Pools kauft mein Mandant bei einer Firma, die Poolüberdachung ein, die von dieser Firma auch montiert wird. Bei der Poolüberdachung handelt es sich um ein Pooldeck, das wie eine fahrbare Terasse die Wasserfläche verschließt. Das Pooldeck ist eine Maßanfertigung, die von der Firma als Stahlträgerkonstruktion vorgefertigt wird. Diese Konstruktion wird dann zum Pool geliefert und mit Schrauben mit dem Boden verbunden (2 Laufschienen). Die Konstruktion des Pooldecks ist somit auch wieder abschraubbar und somit entfernbar. Die Pooldeckfirma sieht für sich, dass sie keine Bauleistung erbringt. Können Sie das so bestätigen? Haben Sie Rechtsquellen, die diese Sichtweise bestätigen würden? Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen
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