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IT,Leistung

Wir haben folgenden Fall: Unser Mandant die S GmbH (DE) wird von T (DE) beauftragt bei Problemen die Infrastruktur (Server/Datenschrank) zu reparieren und wieder Instand zu setzen. T betreibt international (z.B. Dubai, Finnland, USA) Dateninfrastruktur. Dafür würde S zum Teil Subunternehmen in dem eigentlich Land beauftragen. Die Subunternehmen würden entsprechende Rechnungen an die S GmbH schreiben. Diese würden die Leistungen mit einem Aufschlag an T weiterberechnen. Dabei betreibt T international (z.B. Dubai, Finnland, USA) Dateninfrastruktur. Die Unternehmer aus dem Ausland erbringen unseres Erachtens eine sonstige Leistung an die S GmbH gem. § 3a Abs. 2 UStG: 1. Leistungsaustausch S GmbH und Unternehmer EU - S GmbH erhält eine Rechnung ohne Umsatzsteuer § 13b Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 UStG 2. Leistungsaustausch S GmbH und Unternehmer Drittland (USA, Dubai) - S GmbH erhält eine Rechnung ohne Umsatzsteuer - Die Leistung ist nicht steuerbar in Deutschland - Wer schuldet die Umsatzsteuer? - Wo muss die Umsatzsteuer abgeführt werden? - Wie ist die Vorgehensweise? 3. Weiterberechnung Leistung S GmbH an T - S GmbH erbringt eine Leistung an T - Die sonstige Leistung ist steuerbar und steuerpflichtig - S GmbH stellt eine Rechnung nebst Aufschlag mit 19% Umsatzsteuer aus Teilen Sie unsere Meinung zu den Punkten 1 + 3? Und wie beurteilen Sie Punkt 2?
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