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Umsatzsteuer,Ort der sonstigen Leistung,Reverse-Charge-Verfahren

Meine Mandantin (Unternehmerin mit Sitz in D) erbringt im Rahmen ihres Unternehmens eine sonstige Leistung an einen Unternehmer aus London für dessen Unternehmen. Es handelt sich um eine künstlerische Leistung, genauer um eine musikalische Darbietung. Der Ort richtet sich m.E. nach § 3a (2) UStG, da keine Sonderregelung in den folgenden Absätzen greift. Somit wäre der Ort der Leistung London, und meine Mandantin müsste (eigentlich) die entsprechende USt ausweisen, anmelden und abführen. Allerdings verstehe ich die Ausführungen auf den Internetseiten der dortigen Finanzbehörden so, dass hier auch nach dem Brexit weiterhin ein Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kommt. Es findet sich zwar eine Sonderregelung zu künstlerischen Leistungen, diese ist aber, wenn ich es richtig verstehe, auf die Gewährung von Zutritt (Eintrittskarten) beschränkt und käme somit hier nicht zur Anwendung.
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