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Bauleister,Bauträger,Vorsteuerabzug

Mandant X ist sowohl als Bauträger und Baudienstleister tätig: Bauprojekt 1: Mandant X bebaut eigenes Grundstück und verkauft dieses nach Bebauung. Er ist als Bauträger tätig. Er erbringt umsatzsteuerfreie Grundstückslieferungen. Bauprojekt 2: Mandant X ist nicht Inhaber des Grundstücks, sondern wird für Sanierungsarbeiten beauftragt. Er tritt als Bauleister auf und erbringt umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Die Bescheinigung USt 1 TG liegt vor. Im Folgenden soll es um die umsatzsteuerliche Betrachtung von Bauprojekt 1 gehen. Für das Bauprojekt 1 werden Bauunternehmen engagiert, die Bauleistungen erbringen. Die Rechnungen stellen diese Unternehmen netto mit dem Hinweis auf Reverse Charge (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG). Fragestellungen: 1. Ist es korrekt, dass externe Baudienstleister bei Bauprojekt 1 nach § 13b UStG netto abrechnen, da der Mandant X zwar als Bauträger auftritt, aber anderweitig (im Rahmen anderer Bauprojekte) nachhaltig Bauleistungen erbringt? 2. Muss der Mandant X sich allein aufgrund der erteilten Bescheinigung nach USt 1 TG als nachhaltig tätiger Baudienstleister behandeln lassen, auch wenn ggf. in einem Jahr nur geringfügige Bauleistungen erbracht wurden? Eine Bruttoabrechnung wäre nach diesem Verständnis uE nur denkbar, wenn der Bauträger ein reiner Bauträger wäre, der im Sinne des Gesamtumsatzes keine Bauleistungen ausübt und auch keine Bescheinigung nach USt 1 TG erteilt bekommen hat. 3. Sofern man davon ausgeht, dass die Abrechnungen der Subunternehmer netto nach § 13b UStG korrekt sind, stellt sich die Frage des Vorsteuerabzugs. Ist es korrekt, dass der Bauträger bei den Eingangsrechnungen der Bauleister aufgrund Reverse Charge die Steuer hinzurechnen und abführen muss, aber im Gegenzug, da steuerfreie Ausgangsumsätze als Bauträger erbracht werden, kein Recht auf Vorsteuerabzug hat?
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