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Bauleistung,Umkehr der Steuerschuldnerschaft,Haftung gem. § 14c UStG

Unser Mandant hat es leider versäumt, seine vorliegende Bescheinigung (USt 1TG) erneuern zu lassen. Der Leistungserbringer möchte jetzt für 2021 und 2022 die Nettorechnungen stornieren und neue Rechnungen mit ausgewiesener USt ausstellen. Liege ich richtig mit meiner Einschätzung, dass § 13b UStG bei vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen auch ohne vorliegen der Bescheinigung Anwendung findet? Eine Rechnungskorrektur würde dann m.E. zu einem doppelten Anfall der USt führen, da die ausgewiesene USt nach § 14 c UStG nicht als Vorsteuer abziehbar wäre. Da die Rechnungen alle korrekt gebucht und beim Leistungsempfänger als §13b Umsätze deklariert und versteuert sind, gibt es doch m.E. für das Finanzamt auch keinen Grund den Leistungserbringer in irgendeiner Form in Haftung zu nehmen. Diese Befürchtung besteht nämlich nun seitens des Leistungserbringers.
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