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Abgrenzung Werklieferung und Lieferung,§ 13b UStG,§ 13b Abs. 5 Satz 8 UStG

Mein Mandant ist eine Schlosserei. Deren Kunde ist selbst ein Bauunternehmer, der Bauleistungen ausführt. Der Bauunternehmer hat meinen Mandanten beauftragt, ein Geländer herzustellen und zu liefern. Mein Mandant hat aus eigens besorgten Materialien das Geländer selbst hergestellt. Der Auftraggeber hat keinerlei Werkstoffe/Materialien beigesteuert. Mein Mandant hat das Geländer lediglich geliefert, aber nicht verbaut. Das Geländer wird fest in das Gebäude eingebaut, ist damit fest mit dem Gebäude verbunden und wird zu einem Bestandteil des Gebäudes. Fraglich ist nun, wie der Schlosser die Rechnung an den Bauunternehmer stellen muss? Handelt es sich hierbei um eine Werklieferung? Handelt es sich hier um eine Bauleistung i.S.d. § 13b UStG mit der Folge, dass mein Mandant seine Rechnung ohne USt-Ausweis stellen muss? Macht es einen Unterschied, ob mein Mandant/Schlosser das Geländer geplant hat oder ob der Auftraggeber die Planung erstellt und vom Schlosser die Leistung lediglich ausgeführt wird?
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