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Lohnsteuer,Minijob,Lohnsteueranmeldung

Unser Mandant führt als Psychotherapeut zwei Praxen in zwei verschiedenen Orten, eine Praxis an seinem Wohnort und die andere Praxis in einem anderen Ort. Die Einkünfte aus seiner freiberuflichen Tätigkeit werden einkommensteuerlich bei seinem Wohnsitzfinanzamt mit der Anlage EÜR erklärt. Unser Mandant hat zum ersten Mal eine Bürofachkraft als geringfügig Beschäftigte in der Praxis an dem anderen Ort (nicht Wohnort bzw. Wohnsitzfinanzamt) eingestellt. Er führt für die Bürofachkraft die 2 % Pauschalsteuer ab. Unser Mandant hat für seinen Beschäftigten keine Lohnsteuer abzuführen. Frage: Ist unser Mandant verpflichtet, eine jährliche Lohnsteueranmeldung mit 0 € und wenn ja, bei welchem Finanzamt – Wohnsitzfinanzamt oder das Finanzamt im anderen Ort – abzugeben?
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