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KStG,Wohnraum,Beherrschender Ges.

Immobilien-GmbH mit Sitz in Stuttgart mietet von fremden Dritten im Jahr 2021 eine 174 qm große Wohnung für monatlich 2.264 € Kaltmiete (= ortsübliche Miete) an. Die GmbH ist überwiegend im Raum Leipzig und Dresden im Bereich An- und Verkauf sowie Vermittlungen von Wohnungen tätig. Der 100-%-Gesellschafter-Geschäftsführer hat seinen 1. Wohnsitz in Stuttgart. Die Möblierung bzw. Ausstattung der Räumlichkeiten (Küche, Schlafzimmereinrichtung, Schränke, Tische, Sitzgelegenheiten, EDV etc. wurde von der GmbH angeschafft. Die von der GmbH angemieteten Räumlichkeiten sollen sowohl zu Wohnzwecken für den Gesellschafter-GF (96 qm) als auch als Büroräume genutzt werden (78 qm). Die Büroräume werden dabei vor allem von dem Gesellschafter-GF sowie partiell von einer Mitarbeiterin der GmbH genutzt, um Besprechungen mit Kunden und Vertriebspartnern abzuhalten sowie zeitnah vor Ort die entsprechenden Büroarbeiten zu erledigen. Durch die Anmietung der Wohnung erfolgt eine erhebliche Reduzierung der bisher angefallenen Reisekosten bzw. Fahrtzeiten zwischen Stuttgart und Leipzig/Dresden. Fragen: 1.) Wird durch Erfassung eines geldwerten Vorteils in der Gehaltsabrechnung des Gesellschafter-GF in Höhe von 2/3 der ortsüblichen Miete für die Wohnung (ohne Büroräume) der geldwerte Vorteil in Höhe von 833 € zutreffend erfasst? Anteil Wohnzwecke 96 qm/174 qm * 2.264 € = 1.249 € und davon 2/3 = 833 €. Ist es richtig, dass durch die Versteuerung des geldwerten Vorteils – wie dargestellt – die Kosten für die Möblierung der Wohnung mit abgedeckt sind? Ist es zutreffend, dass die Aufwendungen für die Büroräume (Mietanteil 78 qm und dazugehörige Möblierung) keiner weiteren Versteuerung zu unterwerfen sind? 2.) Gibt es im o.g. Fall ein nennenswertes Risiko hinsichtlich einer eventuellen verdeckten Gewinnausschüttung an den 100-%-Gesellschafter-GF?
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