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§ 3 Nr. 51 EStG,Auszahlung,Trinkgelder

Wir haben zwei Fragen bezüglich der Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Trinkgeldern. 1. Die Angestellten bei einem Mandanten (Gastronom) bekommen Trinkgelder von Gästen in bar und teilweise per EC-Karte gezahlt. Die Bartrinkgelder verbleiben bei den Angestellten. Wie muss unser Mandant mit den per EC-Karte gezahlten Trinkgeldern umgehen, um die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 51 EStG zu gewähren? 2. Die Angestellten eines weiteren Mandanten (Gastronom) bekommen ebenfalls Trinkgelder von Gästen (bar und EC). Die Angestellten zahlen pauschal am Tagesende 4 % des Gesamttagesumsatzes in einen Trinkgeldpool. Dieser Trinkgeldpool wird beim Arbeitgeber aufbewahrt. Wenn keine Bartrinkgelder eingenommen werden, werden auch keine 4 % Abgabe abgeführt. Sollte mehr Trinkgeld bar vereinnahmt worden sein, nehmen die Arbeitnehmer dieses direkt mit nach Hause. Am Monatsende wird der Trinkgeldpool vom Arbeitgeber ausgeschüttet und an die Arbeitnehmer verteilt (Aufteilungsschlüssel ist die gearbeitete Stundenzahl). Das per EC gezahlte Trinkgeld verbleibt auf der Bank. Ist die Steuerfreiheit gem. § 3 Nr. 51 EStG für die Arbeitnehmer weiterhin gewährleistet? Was ist umsatzsteuerlich und in der Lohnabrechnung bei unserem Mandanten zu berücksichtigen?
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