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§ 3 Nr. 11a EStG,Betriebsübergang,Dienstverhältnis

Nach der ursprünglichen Regelung konnten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei (und beitragsfrei in der Sozialversicherung) auszahlen. Die Zahlungen mussten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 erfolgte dann eine Verlängerung der Auszahlungsfrist – ohne dass damit eine Erhöhung oder gar Verdoppelung des steuerfreien Betrags verbunden war – bis zum 30.06.2021. Mit dem Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetz wurde die Frist für die Auszahlung der Prämie nun nochmals bis zum 31.03.2022 verlängert. Es bleibt aber weiterhin dabei, dass der Freibetrag nur einmal gewährt werden kann; lediglich der Begünstigungszeitraum hat sich nun (noch einmal) verlängert. Es erfolgt also keine Erhöhung oder Verdoppelung, wenn der Freibetrag im Jahr 2020 oder 2021 in Anspruch genommen wurde. Lediglich der Auszahlungszeitraum wurde gestreckt. Es bleibt auch dabei, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden muss; wie schon im Jahr 2020 scheidet somit auch im Jahr 2021 z.B. eine Umwandlung eines Weihnachtsgeldanspruchs in eine steuerfreie Corona-Prämie aus. Nicht ausgenutzte Beträge des Jahres 2020 können aber noch in den Jahren 2021 und 2022 (bis 31.03.2022) steuerfrei ausgezahlt werden. Frage: Arbeitgeber A zahlte im Jahr 2020 den Corona-Bonus in voller Höhe (1.500 €) an alle seine Arbeitnehmer aus. Zum 01.01.2021 gibt es einen Betriebsübergang. Sämtliche Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber A gehen auf den Arbeitgeber AB über. Kann dieser Arbeitgeber AB nun im Jahre 2021 an die Arbeitnehmer ebenfalls den vollen Corona-Bonus in Höhe von 1.500 € steuer- und beitragsfrei auszahlen? Es handelt sich hierbei um die gleichen Arbeitnehmer wie bei dem Arbeitgeber A.
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