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Kantine,Sachbezugswerte,Umsatzsteuer

Ich bitte um Begutachtung folgenden Falls: Die I-GmbH plant eine betriebseigene Küche. Hierfür wurde bereits ein Koch eingestellt. Im Monat Juni kocht dieser ausschließlich für das Management. Hier soll die Gerichtsauswahl für den kommenden Kantinenbetrieb abgestimmt werden. Gekocht wird täglich ein Mittagsgericht. Ab Juli wird eine eigene Kantine für die Angestellten betrieben. Frage 1: Wie ist der Testbetrieb im Monat Juni steuerlich zu behandeln, so dass keine verdeckte Gewinnausschüttung verursacht wird und der Sachverhalt für die Umsatzsteuer korrekt dargestellt wird? Die Management-Etage erhält die Lebensmittel kostenlos. Wie ist der Sachverhalt lohnsteuerlich und umsatzsteuerlich zu würdigen? Meines Erachtens ist es ausreichend, die Mahlzeiten zu amtlichen Sachbezugswerten pauschal mit 25 % zu besteuern. Da beim Kauf der Lebensmittel klar ist, dass es sich um unentgeltliche Wertabgaben handelt, besteht kein Vorsteuerabzug. Somit sind keine unentgeltliche Wertabgaben zu versteuern. Frage 2: Das Kantinenessen soll Arbeitnehmern mindestens zum Selbstkostenpreis verkauft werden. Angenommen, der Selbstkostenpreis ist 6 €. Das Mittagessen soll somit mindestens für 6 € verkauft werden. Meines Erachtens besteht weder für die Lohnsteuer noch für die Umsatzsteuer eine Problematik, soweit über den amtlichen Sachbezugswerten verkauft wird (Mittagessen aktuell 3,57 €). Besteht Vorsteuerabzug für die Lebensmittel beim verbilligten Verkauf (mindestens 3,57 €)? Meines Erachtens besteht voller Vorsteuerabzug. Beim Arbeitnehmer entsteht, soweit mindestens zum Sachbezugswert verkauft wird, kein geldwerter Vorteil, welcher im Lohnkonto aufzuzeichnen ist. Die Umsatzsteuer ist mindestens vom amtlichen Sachbezugswert abzuführen. Frage 3: Am Getränkeautomat werden die Getränke zum Selbstkostenpreis angeboten. Ist es für den Selbstkostenpreis ausreichend, den Einkaufswert der Getränke zu verlangen, oder müssen die Betriebskosten für den Automaten mit einbezogen werden? Meines Erachtens bestehen keine lohnsteuerlichen Vorteile bei der Abgabe zum Selbstkostenpreis. Wie sehen Sie die Rechtslage?
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