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Wechsle von indirekter zu direkter Zusage,Vorliegen Arbeitslohn

Eine GmbH hat erdiente Pensionsanwartschaften im Wege eines Durchführungswegwechsels nach § 3 Nr. 66 i.V.m. § 4e Abs. 3 EStG auf einen Pensionsfonds ausgelagert. Der Versorgungsberechtigte erhält mittlerweile laufende Leistungen. Aufgrund der miserablen Kapitalentwicklung des Pensionsfonds drohen Nachschusszahlungen der GmbH in nicht kalkulierbarer Höhe. Die GmbH beabsichtigt daher, die Pensionsfondsverpflichtung im Wege eines erneuten Durchführungswegwechsels wieder in die eigenen Bücher zu nehmen. Dazu würde der Pensionsfondsvertrag gekündigt und die Verpflichtung wieder in Form einer Direktzusage in die Gesellschaft übernommen. Diese wäre gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG ertragswirksam zu passivieren. Der Kündigung des Pensionsfonds stimmt der Versorgungsberechtigte zu. Der Vertragswert des Pensionsfonds wird auf ein Konto der GmbH gebucht werden, der Versorgungsberechtigte hat keinerlei Möglichkeiten, über das ehem. Pensionsfondsvermögen zu verfügen. Die Frage, die sich nun stellt, ist, ob durch die „Rückübertragung“ beim Versorgungsberechtigten ein lohnsteuerpflichtiger Zuschuss in Höhe des Vertragswerts des Pensionsfonds eintritt oder nicht. Nach unserer Rechtsauffassung besteht bei der Rückabwicklung kein Steuertatbestand im Sinne des § 19 EStG.
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