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Pauschalierung,Pkw

Sachverhalt: Ein Mandant hat im Jahr 2020 als Arbeitnehmer die Kfz-Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Pkw nach der 1-%-Regel vorgenommen. Die Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte wurden mit 0,03 % des Bruttolistenpreises pro km vorgenommen. Dabei wurden 15 Fahrten pro Monat pauschal mit 15 % versteuert. Der Rest der Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte sowie der 1-%-Anteil wurden monatlich individuell lohnversteuert. Aufgrund von Corona war der Arbeitnehmer zum Teil im Homeoffice und zum Teil in Kurzarbeit. Deshalb war er im Jahr 2020 nachweislich nur insgesamt an 127 Tagen an seiner Arbeitsstätte (dabei von Januar bis März 15 Tage oder mehr monatlich). Frage: 1. Soweit der pauschal besteuerte Teil den Werbungskostenabzug für Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte übersteigt, erhöht sich im Jahr 2020 das steuerpflichtige Entgelt. Sehen Sie das auch so? 2. Kann der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung die 0,0002-%-Regelung (Einzelbesteuerung) wählen, wenn ein Teil der Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte pauschal mit 15 % besteuert wurde? Wenn ja, wie berechnet sich in diesem Fall dann die Minderung des Arbeitslohns, insb. auch unter Berücksichtigung der Erhöhung unter Punkt 1?
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