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Personalrabatte,Aufzeichnungserleichterungen,§ 41 EStG

Ein Arbeitgeber (Frischwareneinzelhandel) gewährt seinen Mitarbeitern Einkaufsrabatte von 10 %. Da der Rabattfreibetrag von 1.080 € nach Lebenserfahrung nicht überschritten wird (1.080 € geteilt durch 10 % geteilt durch 96 % = 11.250 € Waren-VK), wurde eine Aufzeichnungserleichterung beantragt und bewilligt. Gemäß R 41.1 Absatz 3 EStR wären zusätzliche betriebliche Überwachungsmaßnahmen verzichtbar. In der Bewilligung des Finanzamts werden aber als Voraussetzungen u.a. die „Möglichkeit der problemlosen Nachprüfung“ und „betriebliche Überwachungsmaßnahmen zur Einhaltung der Freigrenze“ weiter verlangt. Ein Hinweis i.S.d. R 41.4 Abs. 3 EStR fehlt. Diese Überwachung ist aber nicht erfolgt, weil man eben die Überschreitung der Grenzen als unmöglich ansah. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wird jetzt die fehlende Überprüfbarkeit moniert und mit Nachversteuerung gedroht. Gibt es Urteile o.Ä., die die Anwendung der R 41.1 Abs. 3 EStR auch ohne Bescheinigung erlauben?
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