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Reisekosten,Verpflegungsmehraufwendungen,Betriebsausgabenabzug

Im Bereich der Reiskostenabrechnung für Arbeitnehmer hat sich die Frage ergeben, ob die Versteuerung eines geldwerten Vorteils bei beruflicher Auswärtstätigkeit durchzuführen ist oder nicht. Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber für eine Geschäftsreise Folgendes bezahlt: – Abendessen im Wert von 45 € brutto, – eine Hotelübernachtung mit Frühstück. In seiner Reisekostenabrechnung führt der Mitarbeiter keine Verpflegungspauschale auf, obwohl ihm ein Pauschalbetrag zustehen würde, der höher ist als 5,60 € für das Frühstück (20 % von 28 € Verpflegungspauschale) und 11,20 € für das Abendessen (40 % von 28 € Verpflegungspauschale). Folglich kann somit keine Kürzung der Verpflegungspauschale erfolgen. Muss in diesem Fall der geldwerte Vorteil mit dem amtlichen Sachbezugswert (für das Frühstück und für das Abendessen) über die Gehaltsabrechnung versteuert werden, obwohl dem Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale zugestanden hätte? Könnte der Arbeitnehmer in seiner Steuerklärung zusätzlich für den Anreisetag eine Verpflegungspauschale von (14 € – 11,20 € =) 2,80 € und für den Abreisetag eine Verpflegungspauschale von (14 € – 5,60 € =) 8,40 € als Werbungskosten in seiner privaten Einkommensteuer geltend machen, da ja keine Erstattung durch den Arbeitgeber erfolgte? Ist im vorliegenden Fall der Buchstabe „M“ auf der Lohnsteuerbescheinigung zu vermerken? Ist es korrekt, dass dann im Rahmen der Lohnabrechnung keine Versteuerung vorzunehmen ist und der Mitarbeiter somit kostenlos eine Mahlzeit vom Arbeitgeber gestellt bekommt und die vom Arbeitgeber getragenen Kosten in voller Höhe als Betriebsausgabe auch steuerlich abziehbar sind? Wäre dann in allen Fällen, bei denen es sich um eine angemessene Mahlzeitgestellung auf einer Dienstreise handelt und die Mitarbeiter im Rahmen der Reisekostenabrechnungen beim Arbeitgeber keine Verpflegungspauschalen beantragen, zum einen der volle Betriebsausgabenabzug beim Arbeitgeber und die Lohnsteuerfreiheit gegeben, soweit den Mitarbeitern VMA zustehen? Wäre dann auch keine Versteuerung mit den Sachbezugswerten für die Mahlzeiten zu berücksichtigen? Es wäre schön, wenn Sie Ihre Ausführungen mit entsprechenden Fundstellen versehen könnten.
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