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Eigenprovision,Arbeitslohn,Minderung

Es geht um einen Angestellten einer in der Immobilienbranche tätigen GmbH, der im Jahr 2020 eine von der GmbH vermittelte Immobilie erworben hat. Der Angestellte verpflichtete sich als Erwerber dadurch zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises für die Immobilie. Von der GmbH hat er für den genannten Sachverhalt eine angemessene Eigenprovision i.H.v. 45.000 € erhalten. In der derzeit stattfindenden Lohnsteuer-Prüfung für den Zeitraum 2017–2020 wird bemängelt, dass die erhaltene (Eigen-)Provision i.H.v. 45.000 € bislang nicht als Arbeitslohn versteuert wurde. Fraglich ist daher die steuerliche Behandlung der Eigenprovision. Wäre es nicht korrekt, die durch die GmbH an den Angestellten (= zugleich Erwerber) ausgezahlte Eigenprovision als Kaufpreisminderung von den Anschaffungskosten der Immobilie abzuziehen? Demnach müsste die Eigenprovision richtigerweise auch nicht lohnversteuert werden? Die Fertigstellung der Immobilie erfolgte erst Ende des Jahres 2021, so dass für den Prüfer die Kaufpreisminderung im Prüfungszeitraum nicht ersichtlich ist.
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