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Auswärtstätigkeit,Erste Tätigkeitsstätte,§ 9 Abs. 4 EStG

Bei unserem Mandanten, einer GmbH, wird eine Lohnsteuer-Außenprüfung für die Jahre 2017–2020 durchgeführt. Die GmbH hat einen einzigen Gesellschafter. Dieser ist auch Alleingeschäftsführer. Neben dem Geschäftsführer wird noch die Ehefrau des Geschäftsführers sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Die GmbH hat zwei Büroräume im Haus des Geschäftsführers angemietet. Sowohl der Geschäftsführer als auch seine Frau arbeiten in diesen Räumen. Dieser Mietsachverhalt wurde geprüft und für in Ordnung befunden. Die GmbH stellt dem Geschäftsführer ein Kfz zur Verfügung, das dieser zum einen für die beruflichen Fahrten, zum anderen aber auch für private Zwecke nutzen darf. Die private Nutzung wird anhand eines Fahrtenbuchs nachgewiesen. Nach anfänglicher Kritik wurde das Fahrtenbuch vom Prüfer anerkannt. Im Prüfungszeitraum war der Geschäftsführer im Wesentlichen für einen großen Auftraggeber tätig. In bestimmtem Turnus, im Regelfall jährlich, wurden neue Projektverträge abgeschlossen. Diese sind jeweils nach Ablauf final beendet worden. Es stand keinesfalls fest, dass Folgeaufträge vergeben werden. Im Prüfungszeitraum sind aber Folgeaufträge erteilt worden. Im Auftrag der GmbH fuhr der Geschäftsführer dann an drei bis fünf Tagen, in manchen Zeiträumen auch fünf Tage pro Woche, zu diesem Auftraggeber der GmbH. Diese Fahrten wurden als Reisekosten im Fahrtenbuch angesetzt und steuerlich geltend gemacht. Der Prüfer möchte diese Fahrten nun als Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte ansetzen. Die Auswirkungen sind erheblich. Der Prüfer stützt seine Kritik im Wesentlichen darauf, dass eine erste Tätigkeitsstätte im Arbeitsvertrag mit dem Geschäftsführer nicht festgelegt wurde. Aus dem Gesamtsachverhalt kann aber nach unserer Auffassung zweifelsfrei geschlossen werden, dass das im Haus des Geschäftsführers befindliche Büro den Mittelpunkt der Tätigkeit und die erste Tätigkeitsstätte darstellt. Der Geschäftsführer verbringt viel Zeit in diesen Räumen. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ist dieses Büro die erste Tätigkeitsstätte, auch wenn dies nicht schriftlich vereinbart worden ist. Nach unserem Überblick vereinbaren kleine Gesellschaften sehr oft nicht explizit eine Tätigkeitsstätte, da für alle Parteien sofort klar ist, dass dies natürlich nur das einzige vorhandene Büro der Gesellschaft sein kann. Die Vereinbarung des Büros als erste Tätigkeitsstätte ist also in unseren Augen in jedem Fall konkludent erfolgt. Es war allen Parteien auch klar, dass es so ist. Die Frau des Geschäftsführers arbeitet ebenfalls dort. Dort befindet sich umfangreiche EDV-Ausstattung. Von diesem Büro aus kann also problemlos der Auftrag abgewickelt werden. Es stellt sich nun die Frage, ob der Prüfer lediglich aufgrund der fehlenden schriftlichen Vereinbarung der ersten Tätigkeitsstätte unterstellen kann, dass sich die erste Tätigkeitsstätte am Ort des Kunden der GmbH befindet und nicht in dem von der GmbH angemieteten Büro. Aus dem Fahrtenbuch lässt sich entnehmen, dass der Geschäftsführer meistens zwischen drei und fünf Tagen pro Woche bei dem Kunden war, in manchen Wochen auch fünf Tage. Der Geschäftsführer arbeitet aber auch am Abend und am Wochenende. Meistens arbeitet er an den Tagen, an denen er bei dem Kunden der GmbH vor Ort war, auch noch am Nachmittag und am Abend. Er befand sich nicht immer jeden Tag vollständig dort beim Kunden der GmbH. Verpflegungsmehraufwand Nachdem die Projektaufträge im jährlichen oder kürzeren Turnus immer neu vergeben wurden und eine revolvierende Vergabe keinesfalls sicher war, wurden Verpflegungsmehraufwendungen für diese Reisen ebenfalls steuerlich geltend gemacht und dem Geschäftsführer ersetzt. Der Prüfer ist der Meinung, dass Verpflegungsmehraufwand nicht angesetzt werden kann. Wir sind der Meinung, dass in den ersten drei Monaten nach Vergabe eines Auftrags dieser wieder angesetzt werden kann. Ist unsere Auffassung zutreffend?
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