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ZVK,Beiträge,Arbeitnehmer

Unser Mandant, eine gemeinnützige Genossenschaft, ist Mitglied bei der ZVK-Baden-Württemberg. Die Mitgliedschaft liegt in der Vergangenheit begründet und ist zumindest atypisch und der aktuellen Vorstandschaft bisher auch unbekannt. Beiträge wurden für die Beschäftigten nicht abgeführt. Nunmehr wurde durch eine Mitarbeiterin der Sachverhalt „ins Rollen gebracht“ mit der Folge, dass die Genossenschaft in erheblichem Umfang Beiträge nachzuentrichten hat. Im Beitrag enthalten ist auch ein Arbeitnehmeranteil. Teilweise sind die Ansprüche an die Beschäftigten arbeitsrechtlich nicht mehr durchsetzbar, im Übrigen würde die Genossenschaft auch auf die Inanspruchnahme der Beschäftigten verzichten und den Arbeitnehmeranteil tragen. Eine rückwirkende Abrechnung ist technisch nicht machbar. Frage: Wie ist die Übernahme der Arbeitnehmeranteile lohnsteuerrechtlich zu beurteilen? Gibt es Pauschalierungsmöglichkeiten?
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