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Betriebsveranstaltung,Begleitpersonen,§ 19 Abs 1 Nr. 1a EStG

Partnerschaftsgesellschaft A veranstaltet ein Sommerfest. Hierzu werden alle Arbeitnehmer sowie zwei freie Mitarbeiter und als Begleitperson die Ehefrau des Mitunternehmers B und der Sohn des Mitunternehmers C eingeladen. Tatsächlich nehmen insgesamt sechs Arbeitnehmer, zwei freie Mitarbeiter sowie die o.g. zwei Begleitpersonen an der Veranstaltung teil. Das Sommerfest beginnt bei einem kleinen Aperitif samt Fingerfood (Kosten 83,66 € brutto) in den Räumlichkeiten des Unternehmens, bevor es in ein Restaurant zum gemeinsamen Abendessen (Kosten 586,60 €) geht. Fraglich ist, ob die Veranstaltung eine sog. Betriebsveranstaltung gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG darstellt und somit zwischen der Teilnahme von Arbeitnehmern und Mitunternehmern (B + C) samt Begleitperson und den freien Mitarbeitern (Beschränkung gem. § 4 Absatz 5 Nr. 2 EStG) zu differenzieren ist. Oder ob für solch eine Veranstaltung R 4.10 Absatz 6 Satz 7 EStR und der Erlass des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 26.11.2015, VI 304 – S-2145 – 130) anzuwenden ist? Ergibt sich für die Begleitpersonen der Mitunternehmer eine individuelle Betrachtung, da die restlichen geladenen Personen keine Einladung für eine Begleitperson erhalten haben? Würde sich bei einer Einladung sämtlicher Personen mit der Möglichkeit einer Begleitperson eine anderweitige Rechtsfolge ergeben? Wie ist der Sachverhalt einkommensteuerlich bzw. lohnsteuerlich zu würdigen?
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