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Abfindung Penisonszusage,Abberufung Geschäftsführer,Weiterbeschäftigung

Unser Mandant ist eine GmbH, die ihrem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer im Jahr 2004 eine Pensionszusage erteilt hat. Danach erhält er eine Altersrente, wenn er nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Gesellschaft ausscheidet und in den Ruhestand tritt. Scheidet er vor Fälligkeit der Versorgungsleistung aus den Diensten der Gesellschaft aus, bleiben die Ansprüche auf die Versorgungsleistung nach dem Ausscheiden in Höhe des Teils bestehen, der dem Verhältnis der insgesamt erreichten zu der insgesamt bis zum vorgesehenen Altersrentenbeginn erreichbaren Dienstzeit entspricht (ratierlicher Anspruch). Der Geschäftsführer möchte nun im Januar 2023 (62 Jahre alt) diesen Teil der Pensionszusage abfinden (Kapitalwahlrecht ist im Vertrag geregelt), möchte aber Geschäftsführer bleiben. Ist ein Ausscheiden, z.B. durch einen Aufhebungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen, aus der Gesellschaft ohne Abberufung als Geschäftsführer möglich? Welchen Vertrag müssen Gesellschaft und Geschäftsführer ab 01.01.2023 schließen?
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