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Arbeitslohn,§ 3 Nr. 34 EStG,Sachbezug ZKV

Unser Mandant die M-GmbH. Hat bei der F-GmbH ein "Coaching/Beratung" oder ähnliches gebucht. https://www.fairfamily.de/ "Durch die Einbindung von steuerlichen Vorteilen und Fördergeldern können wir den Netto-Mehrwert der Leistungen in der Regel verdreifachen. Als Beispiel: Du zahlst Deinem Arbeitnehmer 30 EUR mehr pro Monat (wären 15 – 18 EUR Netto) und dieser erhält, gehebelt durch Fördergelder, über 1.000 EUR Netto-Mehrwert in den Leistungen." Preis: Für eine einmalige "Einrichtungsgebühr" i.H.v. 3.000 EUR zzgl. USt und anschließend 500 EUR zzgl. USt monatlichen Gebühr. Leistung: Es soll über diverse Anbieter (unter anderen Hallesche BKV) ein Vertrag geschlossen werden sodass die Mitarbeiter der M-GmbH eine Zusatzversicherung erhalten die vom Arbeitgeber bezahlt wird. Mit ca. 30-50 EUR pro Mitarbeiter pro Monat. https://www.fairfamily.de/aab/ Fraglich ist welche Leistung die F-GmbH tatsächlich erbringt? - bis auf "vermitteln" und "den überblick behalten". Ferner dazu wird angegeben, dass die zusätzliche BKV des Arbeitgebers (M-GmbH) hier im Rahmen der 50 EUR grenze Nach § 3 Nr. 34 EStG können Arbeitgeber bis zu 600.- € pro Kalenderjahr und Arbeitnehmer (Freibetrag) Dienstleistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands sowie zur betrieblichen Gesundheitsförderung anbieten und/oder entsprechende Barzuschüsse für die Durchführung derartiger Maßnahmen zuwenden. https://www.fairfamily.de/lohnbuchhaltung/ Die Frage die sich hier stellt ist sind die "Leistungen" der F-GmbH mit der Einrichtungsgebühr und der monatlichen Gebühr ebenfalls teil der 50 EUR Sachbezugswerts ? muss dieser mit eingerechnet werden ? a) Welche Auswirkungen hätte dies auf die Versteuerung ? b) Wie erfolgt die Lohnsteuerliche Darstellung ? c) Welche Dokumentationen bzw. Nachweise werden benötigt ? d) Wie verhält es sich mit den Gebühren der F-GmbH wenn die M-GmbH nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist und diese Kosten mit in die Sachbezugsberechnung einfließen müssen? In den Nutzungsbedingungen ist das etwas detaillierter beschrieben und da kann ich nicht erkennen, was deren Gesundheitsförderung ist. Man muss zertifizierte Kurse kostenpflichtig buchen und die machen die finanzielle Abwicklung mit den Krankenkassen. Der zertifizierte Kurs an sich ist förderfähig. Ich störe mich daran, dass gem. Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20.04.2021 zum §3 Nr.34 EStG (Gesundheitsförderung) die Teilnahme bestätigt erfolgt sein muss. Bei ausschließlich Onlinekursen kann ich mich anmelden und nebenbei nichts machen oder nicht einmal anwesend sein. Wieviel ist deren Bestätigung wert in einer Prüfung? Wird sie akzeptiert? Ferner bin ich über den Begriff „auszahlen“ gestolpert. Bei Gutscheinen muss eine Barauszahlung kategorisch ausgeschlossen sein und hier kann man Punkte bekommen die angerechnet oder ausgezahlt werden. Somit kann der Mitarbeiter indirekt eine finanzielle Leistung erhalten ? , welche nicht zulässig ist. sind dies dann nicht mittelbare Geldleistungen ? und damit Arbeitslohn ?. Insofern deren Angebot tatsächlich unter den §8 (2) Satz 11 EStG fallen sollte, dann müsste regelmäßig geprüft werden, ob Mitarbeiter Auszahlungen erhalten haben, welche dann lohnsteuerlich und SV-rechtlich zu würdigen wären ?. Gibt es andere Probleme oder steuerliche Risiken die sich aus dem Sachverhalt bzw. aus der Leistung der F-GmbH ergeben ?
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