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Vereinsrecht,Rechtspacht

Sachverhalt: Zwei gemeinnützige Vereine (Wissenschaft und Forschung) haben zwecks Veranstaltung eines gemeinsamen jährlich stattfindenden Fachkongresses eine GbR gegründet. Die GbR hat mit einem Unternehmen, welches im Bereich der Planung, Organisation und Durchführung von Tagungen, Kongressen etc. tätig ist, einen Rechtspachtvertrag geschlossen. Danach verpachtet die GbR dem Unternehmen das Recht zur Durchführung des Jahreskongresses (Industrieausstellung und Symposien, Rahmenprogramm, Sponsoring) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit Ausnahme des wissenschaftlichen/fachlichen Teils, welcher nicht Gegenstand des Vertrags ist. Das Unternehmen erstellt ein Planbudget, in welchem auch die Eigenleistung des Unternehmens als Honorar enthalten ist; die GbR erhält eine fixe Rechtspacht (Lizenzgebühr) und bei Vorliegen eines Nettoüberschusses zusätzlich eine prozentuale variable Lizenzgebühr. Das Unternehmen hat ein Sonderkündigungsrecht, wenn feststeht, dass trotz Reduzierung der fixen Rechtspacht ein Verlust aus dem Kongress von mind. 100.000 € erwirtschaftet wird. Die Kündigung würde erstmals ab dem nächsten/Folgekongress wirken. Aufgrund der Corona-Pandemie konnte der für Oktober geplante Kongress – mit Ausnahme der in diesem Zusammenhang immer stattfindenden Mitgliederversammlungen der beiden Vereine – nicht wie üblich als Präsenzkongress durchgeführt werden. Zudem ergab sich, dass trotz dieser Umstellung – auch ohne Zahlung einer fixen Rechtspacht – ein Verlust aus dem Kongress erwirtschaftet werden würde. Die Parteien haben für den Kongress 2020 daher eine Vertragsanpassung getroffen, wonach der Kongress als digitales Format abgehandelt werden sollte und die GbR auf die Zahlung einer fixen Rechtspacht für den Kongress 2020 verzichtet. Frage: Die GbR erzielt aufgrund der Vertragsanpassung für 2020 tatsächlich keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und somit ein Ergebnis von 0 € bzw. einen Verlust wegen vorliegender Kosten der GbR für Bankgebühren und Beratung. Ist dies auch steuerlich so zu behandeln oder hat der Verzicht auf die Rechtspacht ertragsteuerliche Auswirkungen auf die GbR? Ist der Verzicht auch steuerlich wirksam und es müssen keine Einnahmen in Höhe der fixen Rechtspacht angesetzt werden? Kann der Verzicht Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit der beteiligten Vereine haben?
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