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Überbrückungshilfe,wirtschaftliche Schwierigkeiten

Unsere Mandantin, eine GmbH, war am 31.12.2019 überschuldet und galt somit als Unternehmen in Schwierigkeiten gem. Definition der EU. Im Jahr 2020 wurde ein ausreichend großer Jahresüberschuss erzielt, so dass das Eigenkapital (komplettes Stammkapital) wieder voll werthaltig per 31.12.2020 in der fertigen Bilanz gezeigt wird. Per 31.12.2020 erfüllt die GmbH somit die EU-Definition des Unternehmens in Schwierigkeiten nicht mehr. Antragskriterium (Ausschlusskriterium) für die Beantragung sowohl der Überbrückungshilfe 2 wie auch 3 ist, dass per 31.12.2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten vorliegen darf. Bei der Überbrückungshilfe 3 gibt es den Zusatz, dass, wenn die Schwierigkeiten mittlerweile überwunden sind (und die anderen Kriterien zutreffen), die Überbrückungshilfe 3 beantragt werden kann. Wir sehen dies als gegeben an. Wie verhält es sich in diesem Zusammenhang mit der Überbrückungshilfe 2? Ist hier ggf. auch noch eine Beantragung möglich, da am letzten Tag, für den die Hilfe gewährt werden könnte, feststand, dass das Kriterium Unternehmen in Schwierigkeiten nicht mehr zutraf?
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