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Pensionsrückstellung,HGB,Bewertung

Mandantin, die A GmbH, weist in ihrer Bilanz eine Pensionsrückstellung aus. Für diese Pensionsrückstellung liegt ein versicherungsmathematisches Gutachten sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich vor. Bewertet wird diese am 31.12.2019 in der Steuerbilanz mit 338.391,00 €. Bewertet wird diese am 31.12.2019 in der Handelsbilanz mit 359.137,60 €. Die Pensionszusage erfolgt im Herbst 2021 mit 305.000,00 €. Nach § 253 HGB ist eine Rückstellung in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags in der Handelsbilanz anzusetzen. Kann in der Handelsbilanz die Rückstellung für Pensionen im Jahr 2019 nur in Höhe der Pensionszusage gebildet werden?
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