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Überbrückungshilfe III,Unternehmensverbund,Umsatz,§ 2 UStG

Unser Mandant ist Einzelunternehmer mit jeweils zwei Einzel-U (Gebäudereinigung und Personaldienstleister). Weiterhin ist er zu 75 % Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH „Einzelhandel mit Outdoor-Artikeln“. Die zwei Einzelunternehmen stellen u.E. ein verbundenes Unternehmen dar, da sie als Einzelunternehmen nur eine identische „Rechtspersönlichkeit“ innehaben. Die GmbH zählt trotz Beherrschung u.E. nicht zum Unternehmensverbund, da es sich nicht um einen gleichen/benachbarten Markt handelt. Schließen Sie sich dieser Rechtsauffassung an? Für die Überbrückungshilfe ist der Umsatzrückgang 2021 zu 2019 maßgeblich. Eines der Einzelunternehmen hat im Jahr 2019 den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG und ab 2019 nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 EStG bilanziert. Die Umsätze lt. BWA sind also nicht vergleichbar. Müssen die Umsätze für eine Vergleichbarkeit bereinigt werden? Wenn ja, in welcher Form?
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