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Corona,Überbrückungshilfe III,Zuschuss

Der Steuerpflichtige hat das Hotel A seit dem Jahr 2018 und das Hotel B seit September 2019 gepachtet. Der Umsatzrückgang der beiden Hotels im Zeitraum Jan.–März 2021 im Vergleich zum Zeitraum Jan.–März 2019 beträgt über 70 %. Darf der Umsatz des erst ab September 2019 gepachteten Hotels B mit in die Vergleichsrechnung für den Zeitraum Jan.–März 2019 mit einbezogen werden? Wie lautet die Rechtsgrundlage?
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