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Leistungen nach dem IFSG,Bemessungsgrundlage,§ 56 IFSG

Ich habe Anträge auf Entschädigung gemäß § 56 IFSG gestellt für Arbeitnehmer, welche aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne einen Verdienstausfall hatten. In dem Bescheid steht jetzt, dass man erst ab dem 6. Tag einen Anspruch auf Entschädigung hat. Können Sie bitte hierzu Stellung nehmen, ob dies korrekt ist? 
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