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Gemeinnützigkeit,Zweckbetrieb

Unser Mandant (j.P.d.ö.R.) unterhält einen gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art – Regiebetrieb (BgA). In der Satzung lautet es: Zweck des BgA ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes und die Förderung der Volksbildung durch Entwicklung und Organisation von Bildungsangeboten über ein Naturschutzgebiet. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Führungen, Vorträgen, Ausstellungen und Floßfahrten. Bisher hat der BgA einen Zweckbetrieb, in dem Floßfahrten gegen Entgelt durch das Naturschutzgebiet erfolgen. Neben den Floßfahrten sollen zukünftig in einem neu zu errichtenden Gebäude Filme zur Umweltbildung in einer Ausstellung (gegen Eintrittsgeld) gezeigt werden. Hierzu stellt sich die Frage, ob die Ausstellung und das Abspielen von Filmen zur Umweltbildung einen zweiten Zweckbetrieb darstellen. Nach § 65 Nr. 2 AO ist ein Zweckbetrieb u.a. nur gegeben, wenn die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können. Können die o.g. Zwecke laut Satzung nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb (Ausstellung/Filme) erreicht werden?
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