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Überbrückungshilfe III,Verbundene Unternehmen

Überbrückungshilfe 3, wo endet der Konzern? Unser Mandant ist eine GbR. Sie besteht aus drei Vermessungsingenieuren. Diese sind beteiligt zu 50/25/25 %. Im Sonderbetriebsvermögen eines der 25-%-Gesellschafter (dieser war ehemals der alleinige Anteilseigner) befinden sich noch zwei GmbH-Beteiligungen. An beiden GmbHs ist er zu 100 % beteiligt. Beide GmbHs sind lt. Gesellschaftsvertrag in einem dem Vermessungswesen dienenden Umfeld tätig. Aus diesem Grunde wurden sie vor langer Zeit im Rahmen einer Betriebsprüfung zum notwendigen Betriebsvermögen umgewidmet. Bis dahin befanden sie sich im Privatvermögen. Eine der beiden GmbHs hält wiederum 100 % der Aktien einer AG, die ebenfalls im Vermessungswesen tätig ist. Es stellt sich nunmehr die Frage, welche der Unternehmen bei Beantragung der Überbrückungshilfe 3 für sich alleine einen Antrag stellen können und welche der Unternehmen nur zusammen einen stellen dürfen. Unseres Erachtens ist die Dachgesellschaft die GbR, d.h., alle Beteiligungen darunter müssen zusammen mit der Dachgesellschaft einen einheitlichen Überbrückungshilfeantrag stellen. Der Steuerberater der AG ist der Meinung, dass die AG zusammen mit ihrer Muttergesellschaft den Antrag zu stellen hätte, die Schwester-GmbH der Mutter-GmbH und die GbR stünden für sich alleine. Welche Sicht der Dinge ist korrekt?
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