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Coronahilfen,Rechnungslegung Verein,§ 63 AO

Es geht um einen Reitverein mit eigenen Schulpferden. Die Buchhaltung wird nach dem SKR 49 erstellt. Der Verein hat die staatliche Corona-November- und -Dezemberhilfe erhalten, ausgezahlt zum Teil erst im Jahr 2021. Meine Frage: Muss ich die November- und Dezemberhilfe, die der Verein erst im Jahr 2021 erhalten hat, als Forderung per 31.12.2020 und damit verlustmindernd im Jahr 2020 buchen? Ich bin unsicher, da es sich ja eigentlich um eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung handelt, aber trotzdem zusätzlich ein Vermögensnachweis erstellt wird.
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