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Offenlegung,Fristberechnung,§§ 187 ff. BGB,Nachfrist § 335 HGB

Sachverhalt: Weil die A GmbH ihrer Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses 2019 nicht fristgerecht nachgekommen ist, ergeht mit Schreiben vom 21.04.2021 des Bundesamts für Justiz eine Androhungsverfügung mit Kostenentscheidung (Ordnungsgeldverfahren, § 335 HGB). Das Schreiben wird der A GmbH am Samstag, den 24.04.2021, zugestellt. In dem Schreiben wird der A GmbH ein Ordnungsgeld angedroht, wenn die Offenlegung nicht „innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Zustellung dieser Verfügung“ nachkommt. Frage: Wann endet in diesem Falle die Sechs-Wochen-Frist genau (Datum)? Verschiebt sich das Fristende in diesem Falle analog eines Steuerbescheids auf den folgenden Werktag, wenn das Fristende auf ein Wochenende fallen sollte?
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