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Gemeinnützigkeit,Rücklagen nach § 62 AO

Unser Mandant – ein eingetragener gemeinnütziger Verein – wird für das Jahr 2020 einen voraussichtlichen Gewinn in Höhe von 108.000 € aus ideellem Bereich und Zweckbetrieb ausweisen. Der Verein hat zur Finanzierung einer Immobilie ein Darlehen aufgenommen, das Sondertilgungen in Höhe von jährlich 30.000 € zulässt. Der Verein möchte diese nunmehr einer Rücklage nach § 62 AO zuführen. Sehen Sie eine Zuführungsmöglichkeit nach § 62 AO?
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