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Überbrückungshilfe III,Verbundene Unternehmen i.S. der Corona-HIlfen,Förderfähige Fixkosten

Die vermögensverwaltende GmbH & Co. KG – nachfolgend KG genannt – vermietet ein Hotelgebäude an eine Hotelbetriebsgesellschaft GmbH, nachfolgend GmbH genannt. An der KG sind beteiligt: Ehefrau A 25 % Ehemann B 25 % Ehemann C 25 % Ehemann D 25 % Für jeden Gesellschafter ist eine Einzelprokura eingetragen. An der Hotel GmbH sind beteiligt: Ehemann A 25 % Ehefrau B 25 % Ehefrau C 25 % Ehefrau D 25 % Geschäftsführer sind der Ehemann A und die Ehefrau C Die Hotelgesellschaft zahlt eine monatliche Miete von 10.000 €. Für die Monate Januar 2021 bis Mai 2021 ist die Miete gestundet, da die Hotel GmbH keine Einnahmen erzielt. Da die Hotel GmbH keine Miete erzielt, beantragt sie die Corona-Überbrückungshilfe III für die Monate Januar bis Mai 2021. Frage: Liegt ein verbundenes Unternehmen nach dem europarechtlichen Begriffsverständnis vor? Wird die monatlich gestundete Miete in Höhe von 10.000 € zu den ungedeckten Fixkosten gerechnet? Nach meiner Rechtsauffassung liegt kein verbundenes Unternehmen vor, da die Geschäftsführer der Hotel GmbH (Gesellschaftergeschäftsführer Ehemann A, 25 % Beteiligung, und die Gesellschaftergeschäftsführerin C, 25% Beteiligung, zusammen nur 50 % besitzen und somit ihren Willen über die Ehepartner in der KG nicht durchsetzen können.
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