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Entsendung,Mindestlohn

Sachverhalt: Unser Mandant hat sowohl eine Betriebstätte in Ungarn als auch in Deutschland. Seine Mitarbeiter werden von Ungarn nach Deutschland entsandt, dabei fällt in Ungarn ein Mindestlohn an, der der ungarischen Sozialversicherung unterworfen wird. In der deutschen Lohnabrechnung werden der ungarische Lohnanteil sowie die in Deutschland gearbeiteten Stunden der Lohnsteuer unterworfen. Bis dato erfolgte die Berechnung als Nettostundenlohn. Ab 2021 muss aber eine Bruttolohnvereinbarung getroffen werden, die den deutschen Mindestlohn berücksichtigt. Unsere Frage: Bezüglich der Berechnung des Mindestlohns und der Bruttolohnvereinbarung stellt sich uns die Frage, wie der ungarische Lohnanteil berücksichtigt wird. Zählt dieser zur Berechnung des deutschen Mindestlohns oder nicht?
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