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Rentenalter,KUG

Unser Mandant beschäftigt einen Arbeitnehmer, welcher in 02/2020 die Altersgrenze 66 J. für die Altersrente erreicht hat. Bis 01/2020 wurde der Arbeitnehmer mit der Personengruppe 101 und Personengruppenschlüssel 1111 geschlüsselt. Ab 02/2020 wurde der Personengruppenschlüssel vom System aufgrund des Alters auf 1101 umgeschlüsselt, Befreiung von der AV gem. § 346 Abs. 3 SGB III und gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Der Arbeitnehmer hat bis heute keinen Rentenantrag gestellt und keine Rentenbezüge erhalten. Es besteht auch kein Arbeitsvertrag, welcher die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Eintritt ins Rentenalter regelt. In 03/2020 wurde aufgrund des Lockdowns für diesen Arbeitnehmer KUG angemeldet. Das Arbeitsamt hat bis heute 02/2021 diese KUG-Anträge nicht beanstandet. Unsere Frage ist, ob der Sachverhalt in Bezug auf KUG so korrekt abgewickelt wurde.
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