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Sonstige,Darlehensvertrag,EÜR

Mein Mandant ermittelt seinen Gewinn nach § 4 (3) EStG. Ein Musikproduzent hat mit einem Verlag einen Vertrag abgeschlossen über 35.000 € netto. Dieser Betrag wird per Rechnungsstellung gezahlt mit 25.000 € (2019) und 10.000 € (2020). Diese Beträge werden bei Zufluss als Einnahme erfasst, die Umsatzsteuer abgeführt und ertragsteuerlich behandelt. Der Betrag ist eine Vorausleistung auf zukünftige Gema-Einnahmen. Mit Abschluss des Vertrags tritt mein Mandant diese Gema-Einnahmen ab, bis die 35.000 € getilgt sind. Die Gema-Einnahmen werden direkt von der Gema an den Verlag abgeführt. Diese fließen meinem Mandanten nicht zu. Aufgrund ausgewiesener Umsatzsteuer in den Gema-Erlösen muss mein Mandant diese abführen. Ertragsteuerlich – Die Gema-Einnahmen per Abrechnungsdatum buchen, ganz normal als Erlös; zwecks Abführung der Umsatzsteuer und damit die EüR mit der Umsatzsteuerjahreserklärung übereinstimmt. – Den Abtretungsbetrag als Ausgabe buchen. Fragen: – Sehen Sie hier etwas anders, oder stimmen Sie dieser Vorgehensweise zu? – Ist die Verlagsumme von 35.000 € eventuell als Darlehen ansehbar?
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