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Überbrückungshilfe III,Antragsberechtigung

Unser Mandant ist eine GmbH, die bereits seit 2011 existent ist, aber seit Jahren ruht und keinen Geschäftsbetrieb mehr bis einschließlich 31.12.2018 hatte. Zum Jahreswechsel 2018/2019 übernahm (kaufte) diese GmbH eine Einzelfirma auf und betrieb seitdem einen Schmuckeinzelhandel. Da noch nicht absehbar war, wie die Geschäfte laufen würden, erhielt der alleinige Gesellschafter/Geschäftsführer seitdem kein Gehalt. Er lebte in dieser Zeit vom Einkommen seiner Frau. Es wird derzeit erwogen, Überbrückungshilfe 3 zu beantragen. Alle grundsätzlichen Kriterien sind erfüllt, lediglich nicht das Kriterium, dass der Inhaber seine überwiegenden Einkünfte aus dieser Gesellschaft bezieht. Es gilt das Ausnahmekriterium zu prüfen, ob in der Übernahme des Geschäftsbetriebs zum 01.01.2019 eine Analogie zu einer Neugründung binnen drei Jahren gesehen werden kann. Wir sind der Meinung, dass dem so ist. Dann wären alle Kriterien für die Beantragung der Ü 3 erfüllt. Ist unsere Sicht der Dinge korrekt?
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