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Bauabzugsteuer,§ 48b EStG,ausländischer Leistender

Eine vermögensverwaltende Einmann-UG & Co. KG besitzt sechs Wohnungen zur privaten Vermietung. Nun wurden aufgrund von Witterungsschäden in zwei Wohnungen größere Reparaturarbeiten durch eine Firma (Vater und Sohn) aus dem Nachbarkreis ausgeführt, die polnische Staatsbürger sind. Es wurden Rechnungen ausgestellt mit offenem Umsatzsteuerausweis. Das Bauvorhaben wurde durch einen dieser Firma nahestehenden deutschen Architekten begleitet. Das Unternehmen tätigt sogenannte Kleinarbeiten, die im Wesentlichen händisch erledigt werden. Vor dieser Tätigkeit hatten sie als Aufgabe eine Renovierung an einem städtischen Gebäude. Eine Freistellungserklärung sollte von dem Architekten für diese Firma vorgelegt werden, zu der es aber nicht mehr gekommen ist, da die Arbeiten wegen groben Baumängeln seitens des Auftraggebers abgebrochen wurden. Eine Anfrage wegen der Freistellungsbescheinigung beim Finanzamt führte zu dem Ergebnis, dass die Firma überhaupt nicht bei diesem Finanzamt, sondern beim Finanzamt in Cottbus geführt wird. Eine Anfrage beim Finanzamt Cottbus wegen der Freistellungsbescheinigung wurde negativ beschieden, da offensichtlich für diese Firma nur eine Steuernummer vergeben wurde, es sich aber um eine polnische Firma handeln würde. Ist die vermögensverwaltende UG & Co. KG überhaupt zur Abgabe einer Bauabzugssteuer verpflichtet für die Reparatur dieser zwei Wohnungen? Muss das Finanzamt Cottbus eine Freistellungserklärung erteilen?
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