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Infektionsschutzgesetz,Schulschließung

Ein AN meines Mandanten hat am 21. und 22.12.2020 aufgrund der Schließung der Schulen wg. Corona seine Kinder selbst betreuen müssen und konnte deshalb an diesen beiden Tagen nicht arbeiten. Der AN arbeitet immer nur an zwei Tagen der Woche (immer MO + DI). Ich habe einen Antrag auf Entschädigung des Verdienstausfalls gem. § 56 Abs. 1a IFSG gestellt. Dieser wurde jetzt abgelehnt mit der Begründung, dass ein Anspruch nach § 56 Abs. 1a IFSG nicht bestehe. Das Regierungspräsidium KA schreibt weiter, dass dem AN ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegen unseren Mandanten nach § 616 BGB zustehe für max. drei Tage. Demnach sei ein Verdienstausfall nicht entstanden. Wie beurteilen Sie das?
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