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Sonstige,Ordnungsmäßigkeit der Buchführung,Schätzung

Ein Kleinunternehmer hat in seiner Buchhaltung Rechnungen, bei denen fälschlicherweise Rechnungsempfänger der Ehegatte des Gewerbetreibenden ist. Können die Rechnungen trotzdem ertragsteuerlich in der Einnahme-Überschussrechnung angesetzt werden? Reicht es aus, den Mandanten auf das Risiko hinzuweisen, dass bei einer Betriebsprüfung die Buchführung evtl. verworfen werden kann, da Rechnungen nicht korrekt bzgl. Rechnungsempfänger sind? Der Mandant bevorzugt den Ansatz trotz Hinweis auf dieses Risiko? Oder macht man sich als Steuerberater haftbar, wenn man diese Rechnungen ansetzt?
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