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Bilanzierung,Erhaltene Anzahlungen

Wir begleiten einen Mandanten, der durch ein sehr lang laufendes Projekt und damit einhergehende hohe erhaltene Anzahlungen (bisher Ausweis auf Passivseite) und einen hohen Bestand an teilfertigen Arbeiten das für die Klassifikation der Größenklasse maßgebliche Größenkriterium Bilanzsumme > 6 Millionen € und auch die Arbeitnehmerzahl > 50 überschreitet. Er wäre somit ab dem Jahresabschluss 2020 (2019 waren die Größenkriterien erstmals überschritten) als mittelgroße Kapitalgesellschaft einzustufen und wäre damit prüfungspflichtig. Nun habe ich gelesen, dass es neben dem bisher praktizierten passiven Ausweis der erhaltenen Anzahlungen die Wahl-Möglichkeit gibt, die erhaltenen Anzahlungen auf der Aktivseite offen von den Vorräten (Teilfertige Arbeiten) abzusetzen (Aktivausweis/Nettomethode). Ist es grundsätzlich möglich, ab 2020 zum sogenannten Aktivausweis zu wechseln, § 268 Abs. 5 Satz 2 HGB? Es käme doch dann zu einer Verkürzung der Bilanzsumme? Wenn wir nun mit dieser „verkürzten Bilanzsumme“ unter den Grenzwert von 6 Millionen € für mittelgroße Kapitalgesellschaften im Jahr 2020 kamen, würde doch für 2020 eine Prüfungspflicht gar nicht erst eintreten, oder? Wäre dies ein legales Mittel, um die Prüfungspflicht der Gesellschaft ab 2020 zu umgehen? Falls ja, was wäre sonst noch zu beachten (Anhangangaben/Hinweis auf Wechsel des Bilanzausweises von passiver Darstellung zur aktiven Darstellung)? Gilt das Wahlrecht des Aktivausweises nur für die Handelsbilanz oder über den Grundsatz der Maßgeblichkeit auch für eine etwaige Steuerbilanz?
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