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Statusfeststellung,Gesellschafter-Geschäftsführer

Am Stammkapital einer GmbH sind zwei Gesellschafter-Geschäftsführer beteiligt: Gesellschafter A mit 60 % und Gesellschafter B mit 40 %. Diese Situation ist bereits seit dem Jahre 2000 so. Meines Wissens ist damals eine Statusfeststellung bei Gesellschafter B durchgeführt worden. Unterlagen dazu sind nicht mehr auffindbar. Beide Gesellschafter beziehen ein Geschäftsführergehalt. Im Gesellschaftsvertrag ist geregelt, dass Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen, der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss bedürfen. Strittig ist nun, ob Gesellschafter B einen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Bei einer im Jahre 2020 durchgeführten Prüfung ist dies seitens der Deutschen Rentenversicherung beanstandet worden mit der Folge, dass diese nun ca. 48.000 € an Beiträgen für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2019 nachfordert. Mehrere Prüfungen in früheren Jahren haben zu keiner Beanstandung geführt. Die SV-Freiheit von Gesellschafter B ist nie in Zweifel gezogen worden. Dass Gesellschafter B Beschlüsse verhindern kann, zeigt die Tatsache, dass Kredite von der Bank nur dann gewährt werden, wenn Gesellschafter B zustimmt und die Verträge mitunterschreibt. Würde er seine Unterschrift verweigern, erfolgt keine Kreditgewährung. Er übt einen beherrschenden Einfluss aus. Dies ist auch bei anderen Rechtsgeschäften so. Gesellschafter B kann Beschlüsse verhindern und somit maßgeblich Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen. Die Wirkung nach innen ist anders, als dies durch die Beteiligung am Stammkapital ausgedrückt wird. Im Innenverhältnis wird von einer 50:50-Beteiligung ausgegangen. Dies ist von den Gesellschaftern auch so gewollt. Es stellt sich für uns nun die Frage, ob gegenüber der DRV noch erfolgversprechende Argumente vorgebracht werden können, um zu erreichen, dass Gesellschafter B als beherrschend angesehen wird, um folglich die Beitragsnachforderung zu verhindern.
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