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Kindergeld,Art. 11 Abs. 3 Buchst. a) VO 883/2004 VO,monatsbezogen

Wir haben für unseren Mandanten, der in Italien lebt, Kindergeld beantragt. Der Steuerpflichtige hatte bisher keine Einkünfte in Italien (momentan geht er wohl einer kleinen Dolmetschertätigkeit nach). Er lebt von den Mieteinnahmen, die er in Deutschland erzielt. Daher ist er hier in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und gibt auch seine Einkommensteuererklärung hier ab. Sein Kind, welches er mit seiner Lebensgefährtin hat, ist im Mai 2018 geboren. Die Mutter des Kindes geht ebenfalls keiner Tätigkeit in Italien nach. Nun haben wir Bescheid über Kindergeld nach dem EStG von der Familienkasse Bayern-Nord erhalten, in dem der Kindergeldantrag abgelehnt wird. Begründung: Wenn die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG nur auf inländischen Mieteinnahmen basiert, wird der Leistungsanspruch gem. § 62 Abs. 1 Nr. 2b EStG in unionsrechtlicher Hinsicht nur durch den fiktiven Wohnort ausgelöst. Dies trifft vorliegend auf sie zu. Sie haben den Wohnsitz in Italien und üben dort eine Erwerbstätigkeit aus. In Deutschland sind sie aufgrund der Mieteinnahmen unbeschränkt steuerpflichtig gem. § 1 Abs. 3 EStG. Es wird also ein fiktiver Wohnsitz angenommen. Grundsätzlich ist Italien somit vorrangig zuständig, und Deutschland muss keine Unterschiedsbeträge auszahlen (Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO 883/2004). Dies gilt auch dann, wenn in dem vorrangigen Staat keine Leistungen gewährt werden, weil dort die nationalen Voraussetzungen nicht vorliegen. Gibt es eine Möglichkeit, gegen diesen Kindergeldbescheid Einspruch einzulegen und den Unterschiedsbetrag des Kindergeldes zu bekommen und wenn ja, mit welcher Begründung!? (Bitte auch, wenn möglich, mit Angaben von Gesetzesstellen/Paragraphen). 
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