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Sonstige,Amtshaftung,Verschulden

Sachverhalt: A hat im August 2015 eine Wohnung erworben und anschließend für fremde Wohnzwecke vermietet. Das Mietverhältnis wurde zum 30.11.2015 beendet. Seit 01.12.2015 nutzte A die Wohnung als Zweitwohnung für eigene Wohnzwecke. Im Juli 2017 wurde die Wohnung veräußert. Ein Veräußerungsgewinn wurde in der Einkommensteuererkläeung 2017 nicht erklärt wg. § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG. Das Finanzamt sah dies jedoch anders. Strittig war im Wesentlichen die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Nach einem aufwändigen und kostenintensiven Einspruchsverfahren bekam A schließlich Recht. Das Finanzamt änderte den urspünglich ergangenen ESt-Bescheid 2017 und setzte die sonstigen Einkünfte mit null an. Für A ist der Fall damit jedoch nicht abgeschlossen. Er hätte gerne die Steuerberatungskosten, die ihm durch das Einspruchsverfahren entstanden sind, vom Finanzamt erstattet. Fragen: 1. Unter welchen Voraussetzungen wäre eine Amtshaftung in diesem Fall möglich? 2. Besteht ggf. die Möglichkeit, die entstandenen Steuerberatungskosten anderweitig steuerlich geltend zu machen bzw. zum Abzug zu bringen?
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