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Überbrückungshilfe,Betriebsaufspaltung,Verbund

Bei meiner Mandantin liegt steuerlich eine Betriebsaufspaltung vor. An der Betriebs-UG, die eine Zimmerei und Montage von PV-Anlagen betreibt, ist sie mit 90 % beteiligt. Das Besitzunternehmen ist ein Einzelunternehmen, das an die UG wesentliche Betriebsgrundlagen verpachtet, und gehört meiner Mandantin zu 100 %. Allerdings werden in diesem Einzelunternehmen auch Holzspielzeuge für Kinder hergestellt. Jetzt in der Zeit von Corona hat allerdings der Hauptabnehmer fast keine Aufträge geordert. Der Umsatz ist also coronabedingt um mehr als 30 % in einzelnen Monaten zurückgegangen. Die UG hat auch in einzelnen Monaten über 30 % Umsatzrückgang. Diese sind aber überwiegend nicht coronabedingt, sondern nur zum Teil. Ich würde jetzt nur für das Einzelunternehmen einen Antrag auf Überbrückungshilfe II stellen. Frage: Kann ein gesonderter Antrag für das Einzelunternehmen gestellt werden? Meine Meinung: Prüfungsschritt 1: Betriebsaufspaltung – 90 % Beherrschung – zunächst nein, da Indiz für verbundenes Unternehmen. Prüfungsschritt 2: Ausnahme, wenn die beiden Unternehmen nicht in demselben Markt oder sachlich benachbarten Markt tätig sind. Dann doch möglich, da die ersten drei Ziffern der Klassifikation der Wirtschaftszweige abweichen (UG 43.91.2 und Einzel-UN 16.29.0).
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