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Teilung in Flächeneigentum,wirtschaftliche Einheit

Ein Grundstück mit Zweifamilienhaus (Wert ca. 1.200.000 €) steht jeweils zur Hälfte (1/2) im Eigentum von Bruder und Schwester (Bruchteilsgemeinschaft). Das Zweifamilienhaus soll so umgebaut werden (u.a. Aufstockung und Anbau), dass letztlich sechs Eigentumswohnungen entstehen. Die Baukosten (ca. 1.100.000 €) werden ausschließlich von Bruder (Bauherr) finanziert und getragen. Schwester erhält nach Fertigstellung der Wohnungen unter Durchführung einer Teilung nach § 8 WEG für die Hingabe ihres Miteigentumsanteils zwei der Eigentumswohnungen (Wert ca. 600.000 €) (ohne Übernahme der darauf entfallenden Baukosten). Angedacht ist hierbei eine Aufteilungsvereinbarung (Realteilung) unter aufschiebender Bedingung, dass die Wohnungen von Bruder errichtet werden (d.h. Besteuerungszeitpunkt erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Teilung?). Ist die Teilung nach § 7 Abs. 1 GrEStG in Höhe der Gleichwertigkeit des hingegebenen Miteigentumsanteils und den erhaltenen Eigentumswohnungen (600.000 €) von der Grunderwerbsteuer befreit, sodass ausschließlich der überschießende Wert (beim Bruder) der Grunderwerbsteuer unterliegt? Wie stellen sich die grunderwerbsteuerlichen Konsequenzen dar? Alternative: Bauherren sind sowohl Bruder als auch Schwester. Die Umbaukosten werden zu gleichen Teilen getragen. Es wird eine notarielle Urkunde (vor Umbau) aufgesetzt (Aufteilungsvereinbarung/Realteilung), wonach bei Fertigstellung der Wohnungen eine Teilung nach § 8 WEG erfolgt. Im Rahmen dieser Teilung wird Schwester Eigentümerin zweier Wohnungen (600.000 €). Bruder wird Eigentümer der weiteren vier Wohnungen (1.700.000 €) unter Übernahme der von Schwester getragenen Baukosten (550.000 €) (Übernahme der Verbindlichkeit der Schwester, sodass Schwester letztlich keine Darlehen mehr zu tilgen hat). Ist die Teilung nach § 7 Abs. 1 GrEStG in Höhe der Wertgleichheit des hingegebenen Miteigentumsanteils (am neu errichteten MFH) und den erhaltenen Eigentumswohnungen (600.000 €) von der Grunderwerbsteuer befreit, wobei der überschießende Teil (550.000 €) bei Bruder der Grunderwerbsteuer unterliegt? Wie stellen sich die grunderwerbsteuerlichen Konsequenzen dar?
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